Junge Menschen, die an ihrem Studium ernsthaft zweifeln, beenden dieses meistens in den ersten beiden Semestern, d. h. innerhalb des ersten Studienjahres. In der Regel sind sie nach ihrem Abbruch mindestens 20 Jahre alt. Sie bringen oft Kenntnisse aus ihrem Studium mit und haben schon gejobbt. All dies möchten sie gern gewürdigt wissen, wenn sie einen Ausbildungsvertrag abschließen.
Sie können sich z. B. mit Ihrem Auszubildenden darauf einigen, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Da ehemalige Studierende über die Fach- oder die allgemeine Hochschulreife verfügen, ist eine Verkürzung von bis zu zwölf Monaten möglich. Zwölf Monate weniger kann auch ein Auszubildender lernen, wenn er älter als 21 Jahre ist. Darüber hinaus kann Berufserfahrung im Berufsfeld zu einer Verkürzung führen.
Beim Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen darf eine Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten werden. Sie beträgt bei dreieinhalbjährig verordneten Berufen 24 Monate, bei dreijährigen 18 Monate.
Vorsicht ist bei der Verkürzung der Ausbildung in Berufen geboten, die besonders hohe Fertigkeitsanteile haben: Ein abgebrochenes Jura-Studium würde zum Beispiel auch zu einer verkürzten Ausbildung als Koch berechtigen - sinnvoll wäre das aber nicht.
In der Regel gibt es für ehemalige Studierende keine gesonderten Berufsschulklassen, weil zu wenige Studienabbrecher zur gleichen Zeit die Ausbildung im gleichen Beruf beginnen. Es ist deshalb immer sinnvoll, bei der gewünschten Berufsschule nachzufragen, ob die entsprechend kürzere Ausbildung auch begleitet wird. Der Normalfall ist weiterhin, dass die Berufsausbildung in der regulären Zeit absolviert wird. Davon sind auch Studienabbrecher nicht ausgenommen.
Ihre berufliche Abschlussprüfung müssen Jugendliche mit Studienerfahrung in jedem Fall komplett ablegen. Studienleistungen führen in der Ausbildung nicht zu einer Befreiung von Prüfungsbereichen.