Bei einer Ausbildung in Teilzeit einigen sich Auszubildende und Betrieb auf eine wöchentliche Ausbildungszeit inklusive Berufsschulunterricht zwischen 20 und 35 Stunden. Dabei lässt sich die Ausbildungszeit flexibel an die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen anpassen. Der Berufsschulunterricht und überbetriebliche Lehrgänge erfolgen in der Regel in Vollzeit.
Gemäß § 8 des Berufsbildungsgesetzes können Auszubildende bei berechtigtem Interesse eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beantragen (Teilzeitberufsausbildung). Ein "berechtigtes Interesse" besteht insbesondere dann, wenn Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Aber auch in anderen Ausnahmefällen, z. B. bei Leistungssportlern oder im Falle einer Behinderung, aufgrund derer eine Vollzeitausbildung nicht zumutbar ist, kann ein berechtigtes Interesse für eine Ausbildung in Teilzeit vorliegen.
Eine Ausbildung in Teilzeit führt nicht grundsätzlich zu einer längeren Ausbildungsdauer. Auch gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Untergrenze, die eine Mindeststundenzahl festlegt. Daher muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die Auszubildenden auch bei einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der betrieblichen Ausbildungszeiten noch problemlos in die Arbeitsabläufe integriert werden können. Bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit von weniger als 25 Stunden kann sich die Gesamtdauer der Ausbildung um ein halbes bis ganzes Jahr verlängern, um betriebliche Lehrinhalte hinreichend vermitteln zu können. Dies ist vom Einzelfall abhängig, denn auch die schulische Vorbildung sowie eventuell vorhandene Berufserfahrung der Auszubildenden spielen dabei eine Rolle. Je nach Fall könnte eine Teilzeitausbildung zum Beispiel so aussehen:
Beispiel 1: Teilzeitausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ihrem Betrieb gilt eine wöchentliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden. Ihr Auszubildender ist Leistungssportler und daher zeitlich nur begrenzt flexibel. Sie vereinbaren mit ihm eine verkürzte wöchentliche Ausbildungszeit von 30 Stunden, von denen der Auszubildende beispielsweise 8 Stunden in der Berufsschule und 22 Stunden im Betrieb verbringt. Der Auszubildende schließt seine Berufsausbildung regulär nach drei Jahren ab.
Beispiel 2: Teilzeitausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit
Ihre Auszubildende ist alleinerziehende Mutter . Um ihr einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu ermöglichen, vereinbaren Sie mit ihr eine wöchentliche Ausbildungszeit von 20 Stunden, von denen 8 Stunden auf die Berufsschule und 12 Stunden auf den Betrieb fallen. Nach Ihrer Einschätzung reicht die reduzierte Anwesenheit im Betrieb voraussichtlich nicht aus, um alle notwendigen betrieblichen Kenntnisse innerhalb der Regelzeit zu vermitteln. In Absprache mit Ihrer Auszubildenden verlängern Sie daher ggf. die Ausbildungsdauer um ein halbes oder ganzes Jahr.
Ausbildungszeiten abstimmen
Legen Sie zusammen mit dem beziehungsweise der Auszubildenden die Arbeitstage und -zeiten fest und fixieren Sie Ihre Vereinbarungen schriftlich. Dabei sind weniger Arbeitstage in der Woche und/oder weniger Stunden pro Tag möglich. Im Regelfall wird Teilzeitausbildung so praktiziert, dass mit den Auszubildenden eine bestimmte Stundenanzahl vereinbart wird, die auf die Woche verteilt die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ergibt. Der Besuch der Berufsschule kann nicht abgekürzt werden und muss gemäß Stundenplan erfolgen. In einigen Ballungsräumen richten Berufsschulen jedoch auch Teilzeitklassen ein, wenn bei stark nachgefragten Ausbildungsberufen die nötige Klassenstärke erreicht wird.
Ausbildungsvergütung vertraglich festlegen
Bei einer Ausbildung in Teilzeit wird die Ausbildungsvergütung vertraglich festgelegt. Laut Gesetz (§ 17 BBiG) darf dabei die Ausbildungsvergütung verringert werden, soweit sie noch als angemessene Vergütung zu betrachten ist. Die Tendenz geht in vielen Unternehmen jedoch hin zur Auszahlung der vollen Ausbildungsvergütung, um Wertschätzung und Familienfreundlichkeit zu signalisieren. Auch die Bundesagentur für Arbeit spricht sich dafür aus, dass im Falle einer Teilzeitausbildung die volle Ausbildungsvergütung gezahlt werde.
Die Besonderheiten der Teilzeitausbildung geben Sie im Ausbildungsvertrag als Zusatz unter "Sonstige Vereinbarungen" an. Nachdem die Teilzeitausbildung im Ausbildungsvertrag schriftlich fixiert ist, wird der Eintrag des Vertrages bei der zuständigen Kammer veranlasst.
Ausbildungsplan anpassen
Es empfiehlt sich, vor Beginn einer Teilzeitberufsausbildung mit dem Ausbildungsberater der zuständigen Kammer Kontakt aufzunehmen, um den Ausbildungsplan an die Teilzeitausbildung anzupassen. Insbesondere dann, wenn für bestimmte Auszubildende, die die Kriterien "Pflegefall" oder "Kinderziehung" nicht erfüllen, die Teilzeitausbildung eine Alternative zur regulären Berufsausbildung darstellt.
Berufsschule informieren
Informieren Sie die Berufsschule über die Teilzeitberufsausbildung.
Darüber hinaus attestieren viele Ausbilder ihren Teilzeitauszubildenden eine hohe Motivation, starke Präsenz und überdurchschnittliche Leistungen. Sie sehen: Ausbildung in Teilzeit lohnt sich!