Der Berufsschulbesuch hat für die Ausbildung einen hohen Stellenwert - und eine gute Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule ist sinnvoll und wichtig.
Aus einem Ausbildungsvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten, sowohl für die Auszubildenden als auch für das Unternehmen. Die Hauptpflicht der Azubis besteht in ihrer Lernpflicht, die des Ausbildungsbetriebs darin, alles dafür zu tun, dass Auszubildende ihre Ausbildungsziele erreichen. Um diese Hauptpflichten zu erfüllen, gibt es in Deutschland das Erfolgsmodell der dualen Ausbildung, bei der Ausbildungsinhalte sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule vermittelt werden. Im dualen System gehören die beiden Lernorte Betrieb und Berufsschule untrennbar zusammen.
Ohne Berufsschulbesuch wird es schwierig, das Ausbildungsziel zu erreichen, da die Lerninhalte der Berufsschule mit den sonstigen Ausbildungsinhalten abgestimmt sind und am Ende der Ausbildungszeit die schriftliche Prüfung abgelegt werden muss.
Leistungsstarke Auszubildende, die entweder Abitur haben oder ein Studium abgebrochen haben, müssen von Anfang an wissen, dass der Besuch der Berufsschule Pflicht ist. Der Schulstoff in den allgemeinbildenden Fächern entspricht etwa dem der 10. Klasse und ist somit für leistungsstarke Auszubildende in den meisten Fällen leicht zu bewältigen. Auch im Fachunterricht, z.B. in technischen Berufen, sind die Inhalte aus Mathematik und Physik bereits bekannt. Daraus können sich Motivationsprobleme ergeben, die aufgrund von Unterforderung entstehen.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass leistungsstarke Auszubildende die Berufsschule nicht besuchen möchten und "schwänzen". Die Folgen sind stets die gleichen: Sowohl Unternehmen als auch Azubis handeln vertragswidrig, da die gegenseitigen Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllt werden.
Bei häufigem unentschuldigtem Fehlen kann die Berufsschule Azubis von der Schule verweisen. Z. B. in NRW § 53 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 7 SchulG NRW,oder Baden-Württemberg § 90 Abs. 3 SchulG BW sind die schulischen Maßnahmen beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für den Schüler aufgeführt. Damit findet dann die Ausbildung im dualen System ein abruptes und vorzeitiges Ende. Die Gefahr eines Ausbildungsabbruchs aus diesen Gründen sollte jedoch unbedingt vermieden werden.
Auch der Wunsch von Azubis, sich von allgemeinbildenden Fächern befreien zu lassen, ist gesetzlich geregelt: Berufsschulpflicht ist während eines Ausbildungsverhältnisses umfassend.