Der Berufsschulbesuch hat für die Ausbildung einen hohen Stellenwert - und eine gute Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule ist sinnvoll und wichtig.
Aus einem Ausbildungsvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten, sowohl für die Auszubildenden als auch für das Unternehmen. Die Hauptpflicht der Azubis besteht in ihrer Lernpflicht, die des Ausbildungsbetriebs darin, alles dafür zu tun, dass Auszubildende ihre Ausbildungsziele erreichen. Um diese Hauptpflichten zu erfüllen, gibt es in Deutschland das Erfolgsmodell der dualen Ausbildung, bei der Ausbildungsinhalte sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule vermittelt werden. Im dualen System gehören die beiden Lernorte Betrieb und Berufsschule untrennbar zusammen.
Ohne Berufsschulbesuch wird es schwierig, das Ausbildungsziel zu erreichen, da die Lerninhalte der Berufsschule mit den sonstigen Ausbildungsinhalten abgestimmt sind und am Ende der Ausbildungszeit die schriftliche Prüfung abgelegt werden muss.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Auszubildende die Berufsschule nicht besuchen möchten und "schwänzen" oder dass Ausbildende ihre Azubis vom Berufsschulbesuch abhalten. Die Folgen sind stets die gleichen: Das Ausbildungsziel wird häufig nicht erreicht und sowohl Unternehmen als auch Azubis handeln vertragswidrig, da die gegenseitigen Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllt werden.
Bei häufigem unentschuldigtem Fehlen kann die Berufsschule Azubis von der Schule verweisen. Z. B. in NRW § 53 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 7 SchulG NRW,oder Baden-Württemberg § 90 Abs. 3 SchulG BW sind die schulischen Maßnahmen beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für den Schüler aufgeführt. Damit findet dann die Ausbildung im dualen System ein abruptes und vorzeitiges Ende. Die Gefahr eines Ausbildungsabbruchs aus diesen Gründen sollte jedoch unbedingt vermieden werden.
Der Besuch der Berufsschule ist für Auszubildende mit Migrationshintergrund eine besondere Herausforderung. Sie müssen sprachlich in der Lage sein, dem Unterricht zu folgen und auch schriftliche Aufgaben zu erfüllen. Erfahrungsgemäß sind mangelnde Lernleistungen in der Berufsschule für Auszubildende mit Migrationshintergrund der Hauptgrund für den Abbruch einer Ausbildung. Klären Sie schon vor Beginn der Ausbildung ab, ob der Auszubildende eine Berufsintegrationsklasse abgeschlossen hat. Lassen Sie die Berufsschule den Leistungsstand des Auszubildenden erfassen und stimmen Sie gemeinsam mit der Berufsschule Unterstützungsmaßnahmen und ausbildungsbegleitende Hilfen ab, z.B. VerA, abH oder Sprachkurse (siehe "Hier finde ich Hilfe: Beratungs- und Unterstützungsangebote").