Prüfung nicht bestanden bei geflüchteten Azubis

  • Es besteht die Gefahr, dass mein Azubi die Prüfung nicht besteht. Was kann ich tun?

    Ihrem Azubi droht das Scheitern bei der Abschlussprüfung? Hierfür kann es viele Gründe geben: von Prüfungsangst über spezifische Problemlagen des Azubis oder längeren Abwesenheitszeiten bis zum tatsächlichen Nichtbeherrschen des Prüfungsstoffs. Meist handelt es sich bei den Wackelkandidaten/-kandidatinnen um Auszubildende, die entweder von Beginn der Ausbildung an Probleme hatten, die Anforderungen des schulischen Teils der Ausbildung zu erfüllen, oder die nicht motiviert genug für den Ausbildungsgang sind. Was also können Sie schon während der Ausbildung tun, um das Prüfungsscheitern zu verhindern? Hier finden Sie einige Tipps:

    • Lassen Sie sich regelmäßig die Klassenarbeiten vorlegen, und zwar von Beginn der Ausbildung an.
    • Beobachten Sie einen Leistungsabfall im betrieblichen und schulischen Bereich nicht zu lange, sondern suchen Sie rechtzeitig das Gespräch mit Ihrem Azubi.
    • Setzen Sie Lob und Motivationsinstrumente gezielt ein, um zu fördern (siehe Wissensbausteine "Geringe Lern- und Leistungsmotivation bei geflüchteten Azubis" und "Potenziale erkennen bei geflüchteten Azubis"). Geben Sie, falls möglich, Anreize für gute Leistungen.
    • Suchen Sie das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, um rechtzeitig zu informieren und Unterstützung zu bekommen. Im Fall von unbegleiteten geflüchteten Jugendlichen übernimmt diese Aufgabe entweder der Vormund beim Jugendamt oder eine Pflegefamilie. Bei Erwachsenen kann dies ein ehrenamtlicher Betreuer oder eine ehrenamtliche Betreuerin sein.
    • Nehmen Sie Angebote wie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) oder die Assistierte Ausbildung (AsA) in Anspruch. Die Kosten hierfür übernimmt die Agentur für Arbeit. Die Maßnahmen werden bei entsprechend beauftragten Bildungsträgern durchgeführt.
    • Nehmen Sie mit dem Lehrpersonal der Berufsschule Kontakt auf und besprechen Sie im Rahmen einer aktuellen Einschätzung gemeinsam Unterstützungsmöglichkeiten.
    • Verlängern Sie gemäß §§ 23 und 37 BBiG die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit (bis zum nächsten oder sogar übernächsten Prüfungstermin, d.h. um sechs oder zwölf Monate).

    Sofern keine physischen oder psychischen Handicaps vorhanden sind, greift in der Regel mindestens eine der aufgeführten Hilfsmaßnahmen. Oftmals tut es Auszubildenden gut, wenn sie regelmäßig z.B. die abH-Gruppen besuchen können: Dort treffen sie Azubis mit ähnlichen Problemen und können einen neuen Zugang zum Stoff der Berufsschule finden. Suchen Sie in jedem Fall rechtzeitig das Gespräch mit Ihrem Azubi und versuchen Sie gemeinsam, Möglichkeiten für eine Verbesserung der Leistungen zu erarbeiten.

  • Der Azubi hat die Prüfung nicht bestanden. Welche Konsequenzen hat das?

    Zunächst hat der Azubi einfach Zeit verloren und Ihr Betrieb hat den Azubi noch länger im Ausbildungsverhältnis. Wichtig für Sie: Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung liegt nicht unbedingt an Ihrer Ausbildungsleistung! Ein Scheitern in der Prüfung kann viele Gründe haben.

    Was bedeutet es eigentlich, wenn das Urteil lautet: "Prüfung nicht bestanden"? Zum Ende der Ausbildungszeit finden in allen anerkannten Ausbildungsberufen Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfungen statt. Die Prüfungen gliedern sich in einen schriftlichen und einen mündlichen oder praktischen Teil und dienen als Nachweis, dass die erforderliche berufliche Qualifikation vorhanden ist. Anders ausgedrückt heißt das: Hat der Azubi in der Lehrzeit die für die qualifizierte Berufsausübung notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Berufsbildungsgesetz BBiG § 38 beziehungsweise Handwerksordnung HWO § 32 erworben?

    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, weil die Prüfung nicht bestanden wurde, ist damit aber noch lange nicht alles verloren. Das gilt auch für Flüchtlinge oder Schutzsuchende in Ausbildung.

  • Welche Möglichkeiten gibt es, die Ausbildung doch noch erfolgreich zu beenden?

    Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Ausbildungszeit bedeutet dies, dass sie sich auf Verlangen des oder der Auszubildenden bis zur nächsten Prüfung, längstens um ein Jahr, verlängert. Das heißt konkret, dass das Ausbildungsverhältnis weder automatisch noch auf Wunsch des Ausbildungsbetriebs fortbesteht, sondern nur dann, wenn der oder die Auszubildende dies auch möchte.

    Natürlich muss in dem Fall die zuständige Kammer entsprechend informiert werden, da Ihr Azubi sonst keine Zulassung zur Abschlussprüfung erhalten kann. Erst wenn die Prüfungen auch beim dritten Anlauf nicht bewältigt werden, bleibt die durchlaufene Ausbildung ohne Abschluss.

    Nach diesem Zeitpunkt kann in einem artverwandten Beruf wieder ein Anlauf zur Prüfung genommen werden, wenn in diesem Beruf für mindestens das Anderthalbfache der Ausbildungszeit (also bei einem Ausbildungsberuf mit 3 Jahren Dauer mindestens 4½ Jahre) eine Tätigkeit nachgewiesen werden kann oder der Nachweis über einen gleichwertigen schulischen Ausbildungsgang erbracht wird. Dazu müssen die Kandidatinnen und Kandidaten in keinem Ausbildungsverhältnis stehen. Sie beantragen eine "Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen" bei der zuständigen Kammer (sogenannte "Externenprüfung").

  • Hier finde ich Hilfe: Beratungs- und Unterstützungsangebote

 
 
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